BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ortsverband Starnberg

Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten


Die Fraktion B90/DIE GRÜNEN beantragt, dem Empfehlungsbeschluss Haupt- und Finanzausschuss nicht zu folgen und die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Starnberg entsprechend der nachfolgenden Ausführungen zu überarbeiten.


Begründung

Am 01.07.2020 hat der Haupt-und Finanzausschuss die Wiedereinführung der Kindertagesstättengebühren beschlossen.

Dabei wurde der Gebührensatz festgesetzt, der vor der Abschaffung für Gastkinder und für die bisher geltende höchste Einkommensstufe galt. Eine Staffelung der Gebühren nach der Einkommenshöhe (früher Stufen bis 35.000€, bis 50.000€, über 50.000€) wurde nicht wieder eingeführt, mit der Begründung, dass Eltern, die über ein sehr geringes Einkommen verfügen, die Übernahme der gesamten oder teilweisen Beiträge beim Jugendamt beantragen könnten. Alle Eltern sollen jetzt also den Beitrag zahlen, der vor der Abschaffung für Einkommen ab 50.000€ galt.

Bei den Kindergartengebühren kommen 100€ Zuschuss durch das Land von den erhobenen Gebühren zum Abzug. Dies ist nicht der Fall bei den U3- und den Hortkindern. Die fehlende Staffelung nach Einkommenshöhe ist ungerecht. Wir sind der Überzeugung, dass starke Schultern mehr tragen können und sollen. Dieser Grundsatz ist hier durchbrochen.

Nicht folgerichtig ist, dass bisher von Gastkindern ein höherer Beitrag verlangt wurde, jetzt aber nicht mehr, obwohl es bei der Gebühreneinführung ja um die Generierung von Einnahmen gehen soll. Handelt es sich um Kinder, die aus einer anderen Gemeinde stammen, dann wäre dies unserer Meinung nach zu rechtfertigen, da die Eltern keinen Beitrag zum Lohn- bzw. Einkommensteueraufkommen leisten.

In der nun dem Stadtrat empfohlenen Gebührensatzung fehlen unseres Erachtens der soziale Ausgleich zwischen unterschiedlich leistungsfähigen Familien, die Betrachtung der Auswirkungen auf Gleichstellung von Frauen, eine Gastkinderregelung und die eigentlich zugrundeliegende Zielsetzung, nämlich mit dem staatlichen Elternbeitragszuschuss ab dem 1.4.19, den Besuch von Kindertageseinrichtungen beitragsfrei zu stellen, bzw. die Eltern zumindest finanziell erheblich zu entlasten.


Daher schlagen wir die Überarbeitung der Gebührenordnung nach folgenden Grundsätzen vor.

1.      Die geringste Buchungsstufe im Kindergarten wird auf 100€ angesetzt. Damit ist eine Grundversorgung für Kindergartenkinder kostenlos. Die Gebühren bei U3 werden weiterhin wegen des erhöhten Betreuungsaufwands im Regelsatz auf das Doppelte der Kindergartengebühren angesetzt.

2.      Hort- und Kindergartengebühren werden im Regelsatz gleich hoch angesetzt.

3.      Die Stufen zwischen den Buchungszeiten werden gleichförmig angesetzt.

4.      Bei Gastkindern aus anderen Gemeinden im Kindergarten und Hort gibt es einen Aufschlag von je 15 € in jeder Buchungsstufe und keine Ermäßigung.

5.      Es gibt eine Ermäßigung für Eltern, die bestimmte Einkommensgrenzen unterschreiten, und keinen Anspruch auf Gebührenübernahme durch das Jugendamt haben, und für Geschwisterkinder


Unser Vorschlag sieht vor, dass Eltern, die über ein geringes oder mittleres Einkommen verfügen, und eine Ermäßigung wünschen, zuerst einen Antrag auf Gebührenübernahme beim Jugendamt im Landratsamt stellen müssen. Im Falle einer Ablehnung können sie unter Nachweis ihres Einkommens (Vorschlag: unter 45.000 €) und der Vorlage der Ablehnung eine Ermäßigung beantragen. Bei einer Teilübernahme durch das Jugendamt zahlen die Eltern den Unterschied bis zum Regel-Beitrag. Es erfolgt dann eine Günstiger-Prüfung. Der Eigenbeitrag soll nicht höher sein als die ermäßigte Gebühr.

Der Ablauf wird so aussehen: die Eltern erhalten einen Gebührenbescheid mit dem jeweiligen Regelsatz, mit dem sie dann beim Jugendamt eine Übernahme beantragen können. Im Falle einer Ablehnung reichen sie diesen zusammen mit ihrem Einkommensnachweis (wie gehabt, Lohnsteuer-oder Einkommensteuerbescheid, im Falle einer deutlichen Veränderung die aktuellen Gehaltsbescheinigungen) ein. Denkbar wäre, dass eine erste Vollständigkeitskontrolle durch die Kindergartenleitung erfolgt. Die Verwaltung prüft nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, ob eine Ermäßigung möglich ist. Die Eltern erhalten dann einen neuen Gebührenbescheid. Dies erhöht zwar den Aufwand für die Verwaltung, ist aber ein notwendiger Akt, um mehr soziale Gerechtigkeit herzustellen. Außerdem ist durch die Hürde, dass zuerst beim Jugendamt der Antrag gestellt werden muss, und die Einkommensgrenzen vorher klar sind, davon auszugehen, dass wirklich nur die Eltern einen Antrag stellen, die Aussicht auf Erfolg haben. Die Einkommensverhältnisse der anderen Eltern, die keinen Antrag stellen, müssen nicht mehr geprüft werden.

KIndergarten

Buchungszeit

Regelbeitrag

Ermäßigter Beitrag

3-4 Stunden

100

100

4-5 Stunden

115

110

5-6 Stunden

130

120

6-7 Stunden

145

130

7-8 Stunden

160

140

8-9 Stunden

175

150

9-10 Stunden

190

160

 

U3

Buchungszeit

Regelbeitrag

Ermäßigter Beitrag

3-4 Stunden

200

150

4-5 Stunden

230

165

5-6 Stunden

260

180

6-7 Stunden

290

195

7-8 Stunden

320

210

8-9 Stunden

350

225

9-10 Stunden

380

240

 

Hort

Buchungszeit

Regelbeitrag

Ermäßigter Beitrag

3-4 Stunden

100

50

4-5 Stunden

115

60

5-6 Stunden

130

70

6-7 Stunden

145

80

 

Gastkinder

Buchungszeit

Kindergarten

 

Hort

U3

3-4 Stunden

115

115

230

4-5 Stunden

130

130

260

5-6 Stunden

145

145

290

6-7 Stunden

160

160

320

7-8 Stunden

175

175

350

8-9 Stunden

190

190

380

9-10 Stunden

205

205

410

 

Einer Evaluierung nach einem Kindergartenjahr hinsichtlich Praktikabilität und Wirksamkeit stehen wir aufgeschlossen gegenüber.

 

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Starnberg beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Starnberg:

"Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Starnberg

Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2020 (GVBl. S. 286), folgende Satzung:

 

§ 1

§ 4 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Starnberg erhält folgende neue Fassung:

§ 4 Höhe der Besuchsgebühr

Die Gebühren betragen für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres, die städtische Kindertagesstätteneinrichtungen besuchen, je nach Buchungszeiten monatlich:

 

Die Gebühr beträgt für Kinder, die den Kindergarten besuchen:

Buchungszeit

Regelbeitrag

Ermäß. Beitrag

3-4 Stunden

100

100

4-5 Stunden

115

110

5-6 Stunden

130

120

6-7 Stunden

145

130

7-8 Stunden

160

140

8-9 Stunden

175

150

9-10 Stunden

190

160

 

 

Die Gebühr beträgt für Kinder, die den Hort besuchen:

Buchungszeit

Regelbeitrag

Ermäßigter Beitrag

3-4 Stunden

100

50

4-5 Stunden

115

60

5-6 Stunden

130

70

6-7 Stunden

145

80

 

 

Für Gastkinder gelten folgende Sätze:

Buchungszeit

Kindergarten

 

Hort

3-4 Stunden

115

115

4-5 Stunden

130

130

5-6 Stunden

145

145

6-7 Stunden

160

160

7-8 Stunden

175

175

8-9 Stunden

190

190

9-10 Stunden

205

205

 

Für Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine altershomogene Kleinkindgruppe besuchen, wird die Gebühr nach Abs. 1 bis einschließlich des Monats, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird, wie folgt festgelegt.

 

 

U3

Buchungszeit

Regelbeitrag

Ermäß. Beitrag

Beitrag für Gastkinder

3-4 Stunden

200

150

230

4-5 Stunden

230

165

260

5-6 Stunden

260

180

290

6-7 Stunden

290

195

320

7-8 Stunden

320

210

350

8-9 Stunden

350

225

380

9-10 Stunden

380

240

410

 

Ein Anspruch auf Ermäßigung liegt bei einem Nachweis über einen Negativbescheid auf Gebührenübernahme des Jugendamtes LK Starnberg (Gewährung von Jugendhilfe) und einem nachgewiesenen jährlichen Einkommen unter 45.000€ sowie unabhängig davon für Geschwisterkinder vor. Gastkindern wird grundsätzlich keine Ermäßigung gewährt.

§ 2 Die Satzung tritt am 01.09.2020 in Kraft."