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§ 3 der Kreis-Satzung
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Starnberg, gliedert sich in Ortsverbände und Ortsgruppen.
(2) Ortsverbände umfassen das Gebiet einer oder mehrere Gemeinden des Landkreises Starnberg. Sie können sich selber oder auf Ladung durch den Kreisvorstand konstituieren, indem sie sich einen Ortsvorstand wählen, diese Wahl protokollieren und dem Kreisvorstand anzeigen. Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben.
Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Die Wahl des Ortsvorstandes erfolgt alle zwei Jahre durch die Ortsversammlung.
Die Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Kreissatzung bzw. der Landes-und Bundessatzung nicht widersprechen darf. Die Ortsverbände regeln im Rahmen dieser Satzungen ihre Angelegenheiten selbständig.
(3) Wo die Voraussetzungen für die Gründung bzw. den Fortbestand eines Ortsverbandes nicht oder nicht mehr gegeben sind, bildet die Gesamtheit der Mitglieder, die ihren Wohnsitz in dieser Gemeinde haben, automatisch eine Ortsgruppe. Der Kreisvorstand lädt alle Mitglieder einer Ortsgruppe mindestens einmal jährlich zu einer Ortsgruppenversammlung.